Servus #12

November 2022

Die Themen in unserem aktuellen Newsletter sind: „Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten“, „Stillstand Rentenreform“, „Bürgergeld“, „Rechengrößen“ und „PSV-Beitrag“.

Inhaltsverzeichnis

Wegfall der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten

Bislang mussten Personen, die eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nahmen, Hinzuverdienstgrenzen beachten, wenn sie neben der Rente noch einer Beschäftigung nachgingen. Wurde diese Grenze überschritten, kam es zu einer Rentenkürzung. Die Hinzuverdienstgrenze lag bislang bei 6.300 € brutto im Jahr, so dass Tätigkeiten, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgingen, faktisch ausgeschlossen waren.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine befristete Ausnahme von dieser Regelung eingeführt: danach war ein Jahresverdienst von bis zu 46.060 € anrechnungsfrei. Dadurch sollte ermöglicht werden, auf bereits verrentete ehemalige Beschäftigte zurückgreifen zu können, um dem pandemiebedingten Personalmangel zu entgegnen. Diese coronabedingte Ausnahmeregelung läuft Ende des Jahres aus. Doch statt einer Rückkehr zur ursprünglichen Hinzuverdienstgrenze soll nun mit Auslaufen der Befristung zum Jahreswechsel eine Hinzuverdienstgrenze im Fall von vorgezogenen Altersrenten vollständig entfallen.

Dies eröffnet neue Möglichkeiten, die Ruhestandsplanung und den Übergang in die Rente anzupassen und neu zu planen. Auch die Finanzverwaltung scheint die Zeichen der Zeit erkannt zu haben, so gibt sie ihre bisherige Sichtweise auf und besteht nun nicht mehr auf das Erfordernis des Ausscheidens bei Direktzusagen und Versorgungen über Unterstützungskassen.

Reformstillstand in der privaten Rentenversicherung

Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung auch die private Altersvorsorge „grundlegend“ zu reformieren. Die Ampelparteien hatten sich verpflichtet, die Einführung eines öffentlich verantworteten Fonds mit einem effektiven und kostengünstigen Angebot zu prüfen. Ebenso sollte die gesetzliche Anerkennung privater Anlageprodukte mit höheren Renditen als bei der Riesterrente geprüft werden. Zudem sollte es eine Förderung für untere Einkommensgruppen geben.

Allerdings räumte sowohl das federführende Finanzministerium als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mitte November ein, dass hier der Prüfauftrag bislang noch nicht angelaufen ist. Es solle allerdings demnächst eine „Fokus-Gruppe“ unter Beteiligung der Verbraucherverbände, der Sozialpartner und einschlägiger Anbieter gebildet werden.

Vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Grundlage für ein Pan-European-Personal-Pension-Product („PEPP“) bereits Anfang des Jahres geschaffen wurde, bleibt zu hoffen, dass am Ende der Legislaturperiode mehr erreicht wird als bei der Kommission zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in der letzten Legislaturperiode.

Bürgergeld

Über die eigentlich zum 1.1.2023 geplante Einführung des „Bürgergeldes“ als Ablösung der bisherigen Grundsicherung für Arbeitssuchende – oft als Hartz IV bezeichnet – besteht nach wie vor politischer Streit. Der Gesetzentwurf der Ampelkoalition erhielt im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit zunächst gestoppt. Zwar herrscht Einigkeit über die Anhebung des Regelsatzes von 409 € für Alleinstehende auf 502 €. Differenzen bestehen hingegen bei dem geplanten weitgehenden Wegfall von Leistungskürzungen, wenn beispielsweise Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen werden oder zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. Ebenfalls uneins ist man sich u.a. bei der Zulässigkeit von Vermögen von bis zu 60.000 € innerhalb der ersten zwei Jahre des Bezugs von Bürgergeld, sowie der Möglichkeit, in den ersten zwei Jahren auch die Kosten für eine Wohnung selbst dann erstattet zu bekommen, wenn diese eigentlich als zu groß gilt. Es wird generell befürchtet, dass die Reform dazu führt, dass vor allem in den unteren Einkommensgruppen der Bezug von Bürgergeld zu vergleichbaren Einnahmen führt wie bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und so erhebliche Fehlanreize für den Bezug von Sozialleistungen gesetzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Vermittlungsausschuss zeitnah den Konflikt zwischen Bundesregierung und Bundesrat auflösen kann.

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023

Der zum 1.1.2023 fälligen Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung liegt eine Lohnentwicklung des Jahres 2021 in Höhe von 3,30 Prozent (West) bzw. 3,31 Prozent (Ost) zu Grunde. Dementsprechend erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 7.050 € / Monat auf 7.300 € / Monat (Ost: von 6.750 € / Monat auf 7.100 € / Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 66.600 €, die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 € jährlich (2022: 58.050 €) bzw. 4.987,50 € monatlich (2022: 4.837,50 €).

PSV-Beitrag

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat aufgrund des aktuellen Insolvenzgeschehens am 16.11.2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf 1,8 Promille festgesetzt. Im Vorjahr betrug der Beitragssatz 0,6 Promille, er hat sich damit auf Jahressicht verdreifacht. Insgesamt liegt der Beitragssatz für 2022 aber immer noch unter dem langjährigen Mittel von 2,7 Promille. Grund für den diesjährigen Anstieg waren weniger die eingetretenen Insolvenzen, die sich in Zahl und Schadenvolumen in etwa auf Vorjahresniveau bewegten, sondern das schwierige Kapitalmarktumfeld und damit verbundene Effekte, insbesondere eine geringere Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Für insolvenzsicherungspflichtige Pensionskassen ist in diesem Jahr zusätzlich zum oben genannten Beitrag in Höhe von 1,8 Promille ein Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. Für Unterstützungskassen besteht ein derartiger Zusatzbeitrag nicht.

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