Servus #11

September 2022

Die Themen in unserem aktuellen Newsletter sind: „Steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich“, „Einführung eines Bürgergeldes“, „BMF-Schreiben zur Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassen“ und „Rechtsprechung: BAG zum Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Entgeltumwandlung“.

Inhaltsverzeichnis

Steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich

Um die fatalen wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges und insbesondere die erheblich gestiegenen Energiekosten teilweise auszugleichen, hat die Bundesregierung Anfang September das sogenannte „Dritte Entlastungspaket“ beschlossen. Als Bestandteil dieses Paketes, das aus zahlreichen Einzelmaßnahmen besteht, hat die Bundesregierung angekündigt, zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten in einer Höhe von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zu stellen.

Mit einer derartigen steuer- und sozialabgabenfreien Sonderzahlung – vielfach als Inflationsprämie bezeichnet – sollen nach Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz Arbeitgeber ihren Beschäftigten wegen der gegenwärtigen Entwicklung zusätzlich zu den normalen Einkommen eine Zahlung leisten können, um die finanzielle Belastung aufgrund Inflation und gestiegener Preise abmildern zu können. Die Inflationsprämie ist mit der Corona-Prämie vergleichbar, mit der Arbeitgeber ihren Beschäftigten von Anfang März 2020 bis Ende März diesen Jahres eine Sonderzahlung bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei zahlen konnt

Einführung eines „Bürgergeldes“ als Reform der Hartz-IV-Leistungen

Von der Bundesregierung ebenfalls beschlossen wurde die Einführung eines „Bürgergeldes“, das zum 1. Januar 2023 das jetzige System der Grundsicherung für Arbeitssuchende – in Deutschland besser bekannt als Hartz-IV – ablösen soll. Es handelt sich dabei um das zentrale Projekt der Ampelkoalition zur Sozialreform.

Geplant ist dabei eine Anhebung des Regelsatzes auf 502 € im Monat für alleinstehende Erwachsene (bisher 449 €). Darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Kürzung von Leistungen stark eingeschränkt werden, bisher war dies beispielweise möglich, wenn Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen oder zumutbare Arbeit nicht angenommen wurde. Gerade diese Sanktionsmöglichkeiten waren die wesentlichen Punkte der seinerzeitigen Hartz-IV-Reform: dem Arbeitslosen Mitwirkungspflichten zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung aufzuerlegen, und bei deren Verletzung entsprechende Leistungskürzungen vorzunehmen (Stichwort „Fördern und Fordern“).

Weitere Punkte der Reform sind zudem die Zulässigkeit von Vermögen von bis zu 60.000 € innerhalb der ersten 2 Jahre des Bezugs des Bürgergeldes, sowie die Möglichkeit, in den ersten zwei Jahren auch die Kosten für eine Wohnung selbst dann erstattet zu bekommen, wenn diese eigentlich als zu groß gilt. Und schließlich sollen bei einem Zuverdienst zwischen 520 € und 1.000 € zukünftig 30 % (statt bislang 20 %) behalten werden dürfen.

Befürchtet wird von Kritikern, dass die Reform Fehlanreize setzt, der Leistungsbezug zementiert und Nichtarbeit deutlich attraktiver wird. Von einem Einstieg in das bedingungslose Grundeinkommen – wie ebenfalls von einigen befürchtet – ist die Reform jedoch noch weit entfernt.

BMF-Schreiben zur Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31. August 2022 (GZ: IV C 6 – S 2144-c/19/10002 :004) zur Zulässigkeit fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen nach § 4d EStG Stellung genommen. Vorangegangen war eine entsprechende Anfrage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Bislang wurden fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen von der Finanzverwaltung üblicherweise als unzulässig angesehen (auch wenn einzelne Finanzämter sich der jetzt vom BMF bestätigten Argumentation auch schon in der Vergangenheit aufgeschlossen gegenüber zeigten).

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens sind nunmehr fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen zulässig. Das BMF hat dazu ausgeführt, dass

  • fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen mit garantierten Mindestleistungen anzuerkennende Rückdeckungsversicherungen im Sinne des § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG sind,
  • bei kongruenter Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung betriebsausgabenwirksame Zahlungen des Trägerunternehmens sind,
  • für die Ermittlung des zulässigen und tatsächlichen Kassenvermögens gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Satz 2 KStG die Anforderungen an eine vollständige kongruente Rückdeckung nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG erfüllt werden und diese als zulässige Rückdeckungsversicherung anzuerkennen ist und
  • das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen gleichhoch angesetzt werden kann und sich keine Über- oder Unterdeckung ergibt.

Damit ist nun zukünftig eine kapitalmarktnahe Rückdeckung bei Unterstützungskassen bundesweit möglich. In Anbetracht des immer noch andauernden Niedrigzinsumfeldes und der zunehmend eingeschränkten Verfügbarkeit klassischer Garantie-Lebensversicherungsprodukte ist dies eine erfreuliche Entwicklung. Allerdings weist hier das BMF-Schreiben noch einmal explizit darauf hin, dass für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle die Finanzbehörden der Länder zuständig sind. Es obliege daher diesen abschließend, die im Einzelfall abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen und steuerlich zu würdigen. Eine offene Folgefrage ist beispielsweise die Höhe der zu garantierenden Mindestleistung im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage. Das BMF hat sich hierzu bislang nicht geäußert.

Rechtsprechung: Bundesarbeitsgericht entscheidet strittige Frage zum Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Entgeltumwandlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen offene Fragen zum Arbeitgeberzuschuss entschieden. Konkret ging es um die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG.

Das BAG hat nun zum einen klargestellt, dass für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2021 aufgrund der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG kein weiterer Arbeitgeberzuschuss verlangt werden kann, wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 – und damit weit vor Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2018 – einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt. Weiterhin – und für die Praxis von großer Tragweite – hat das BAG zudem ausgeführt, dass ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen ist, wenn ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag aus dem Jahre 2008 verweist.

Offen gelassen hat das BAG hingegen, ob bereits der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 selbst (d.h. ohne Bezugnahme im Haustarifvertrag aus dem Jahr 2019) von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren kann, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde.

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