Servus #29

Inhaltsverzeichnis

Änderungen zum Jahreswechsel in HR – was ist neu im Jahr 2026?

Ab Januar 2026 gibt es einige Änderungen, die HR in der Mitarbeiterverwaltung und in der Payroll beachten muss. Hier eine Auflistung der wesentlichen Neuerungen:

Mindestlohn

Mit 01.01.2026 steigt der Mindestlohn von 12,82 Euro um 8,42 % auf 13,90 Euro je Stunde. Für Azubis gilt dieser Mindestlohn hingegen nicht, jedoch ist die Mindestvergütung für Azubis gestiegen. Sie liegt mit dem neuen Jahr bei mindestens 724 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.

Kindergeld / Kinderzuschlag

Mit 01.01.2026 erhöht sich das einkommensunabhängige Kindergeld von 255 Euro auf 259 Euro pro Monat für jedes Kind. Die Anpassung erfolgt automatisch, ohne dass Eltern aktiv werden müssen.

Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags liegt weiterhin bei 297 Euro pro Monat und Kind. Beim Kinderzuschlag handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der einkommensschwächere Familien unterstützt. Er muss beantragt werden.

Neue Sachbezugswerte

Die 16. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist aktuell in Arbeit. Nach dem Abschluss des Verfahrens ändern sich die Sachbezugswerte für 2026. Der Wert für freie Verpflegung steigt auf 345 Euro monatlich, für freie Unterkunft auf 285 Euro monatlich. Die Sachbezugswerte sehen in geplanter Weise und im Detail wie folgt aus:

Sachbezugswerte
kalendertäglich monatlich
Frühstück 2,37 € 71,10 €
Mittag- oder Abendessen 4,57 € 137,10 €
Unterkunft und Miete 9,50 € 285,00 €

Zusammen mit dem steuerfreien Zuschuss in Höhe von 3,10 Euro, können Arbeitgeber ab 01.01.2026 einen Essenszuschuss in Höhe von 7,67 Euro pro Arbeitstag an die Mitarbeitenden als Benefit erstatten.

Deutschland-Ticket als Jobticket

Das Deutschland-Ticket kostet ab 01.01.2026 63 Euro, das ist eine Erhöhung von 5 Euro. Damit steigt auch der Listenpreis für bezuschussende Arbeitgeber auf maximal 59,85 Euro bei voller Kostenübernahme. Der Preiserhöhung und Fortsetzung des Abonnements musste bis 30.11.2025 durch den Abonnenten (den Endverbraucher) zugestimmt werden, wenn der Arbeitgeber das Deutschland-Ticket nicht vollständig übernimmt, also ein zu zahlender Eigenanteil bleibt. Zahlt der Arbeitgeber das Jobticket zu 100 %, war keine Einwilligung seitens Endverbraucher notwendig.

Entfernungspauschale

Pendler werden stärker entlastet. Ab 01.01.2026 steigt die Entfernungspauschale auf dauerhaft 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer. Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2025 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel.

Geringfügigkeitsgrenze, Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich 603 Euro. Bis zu dieser Grenze handelt es sich um den pauschalversteuerten und sozialabgabenfreien Minijob.

In den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.812,50 Euro monatlich / 69.750,00 Euro jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.450,00 Euro monatlich / 101.400,00 Euro jährlich.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt bei 77.400,00 Euro. Ab diesem Wert besteht also keine Versicherungspflicht mehr und der Arbeitnehmer kann sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.

Es handelt sich um einheitliche Grenzen für alte und neue Bundesländer gleichermaßen.

Die Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit auf 2,9 % festgelegt. Die Krankenkassen legen ihre kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze in der Regel bis Ende Dezember fest. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen bleibt bei 14,6 %.

In den anderen Sozialversicherungszweigen gibt es keine Beitragsanpassungen.

Private Krankenversicherung: Digitale Meldung ersetzt Papierbescheinigungen ab 2026

Ab dem 01.01.2026 entfällt der bisherige Nachweis von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung über Papierbescheinigungen. Stattdessen übermitteln die privaten Krankenversicherer die relevanten Beitragsdaten einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese anschließend über ELStAM den Arbeitgebern bereitstellt.

Künftig stehen dafür zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung. Eines bildet den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss ab, während das andere den Beitragsteil kennzeichnet, der bei der Vorsorgepauschale steuerlich berücksichtigt wird.

Für HR- und Payroll-Verantwortliche führt diese Umstellung zu einer deutlichen Reduzierung manueller Arbeitsschritte. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an korrekte Datenübermittlungen und an das rechtzeitige Abrufen der ELStAM-Informationen.

Unternehmen sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse und Schnittstellen daher bis zum Jahreswechsel 2025/2026 sorgfältig prüfen und anpassen. Zudem empfiehlt es sich, Mitarbeitende mit privater Krankenversicherung frühzeitig über die Änderungen zu informieren, insbesondere über das bestehende Widerspruchsrecht und mögliche steuerliche Auswirkungen.

Beitragssatz zur Insolvenzsicherung des Pensions-Sicherungs-Vereins

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat den Beitragssatz für das Jahr 2025 auf 1,2 Promille festgesetzt. Dies ist aufgrund der gestiegenen Anzahl an Unternehmensinsolvenzen zwar ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr mit seinem Beitragssatz von 0,4 Promille, liegt aber immer noch unter dem langfristigen Durchschnitt von ca. 2,4 Promille. Dass der Beitrag nur auf 1,2 Promille ansteigt, obwohl mit 23.900 Unternehmensinsolvenzen der höchste Stand seit mehr als 10 Jahren erreicht wurde, liegt an entlastenden Effekten aus einem insgesamt freundlichen Kapitalmarktumfeld und der Auflösung der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Aufgrund dieser Effekte konnte der Beitragssatz geringer ausfallen als noch im Juli vom PSV mit 1,9 Promille ursprünglich angekündigt.

Zinsdeklarationen in der Versicherungswirtschaft

Wie üblich haben zum Jahresende etliche Lebensversicherer ihre Überschussbeteiligung für 2026 bekannt gegeben. Die Lage stellt sich dabei etwas gemischt dar. Während eine Vielzahl der Versicherer ihre Überschussbeteiligung unverändert lassen (wie beispielsweise Allianz, AXA, DEVK, Ideal, Provinzial, R+V, Swiss Life), heben einige diese leicht an (wie beispielsweise die Alte Leipziger, ERGO und Inter). Die Spannbreite der laufenden Verzinsung bewegt sich damit überwiegend in einem Korridor von 2,4 % bis 3,4 % , und der Trend der letzten Jahre zu einem moderaten Anstieg setzt sich auch in 2026 fort.

Einführung der Aktivrente

Der Bundestag hat am 05.12.2025 die Einführung der sog. Aktivrente zum 01.01.2026 beschlossen. Der Beschluss erfolgte im Rahmen des Rentenpaketes, zusammen mit der Absicherung des Rentenniveaus in Höhe von 48 % sowie der Anhebung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder. Bei der Aktivrente handelt es sich – anders als der Name vermuten lässt – nicht um einen eigenen Rentenanspruch, sondern um einen Steuerbonus. Ein monatlicher Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt einkommensteuerfrei. Auch die laufende Altersrente wird dadurch nicht gekürzt, und der steuerfreie Lohn erhöht zudem nicht den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen. Sozialversicherungsbeiträge müssen hingegen weiterhin entrichtet werden. Allerdings sind von der Regelung Selbständige ausgeschlossen. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht (gleichgültig, ob mit oder ohne Abschläge als besonders langjährig Versicherter), kann die Aktivrente erst nutzen, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Und auch wenn die Regelung unter dem Gebot der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung höchst fragwürdig sowie der Kosten-Nutzen-Aufwand unter Steueraspekten höchst zweifelhaft ist, bietet sie doch für viele Unternehmen und Mitarbeitende ab Januar 2026 zusätzliche Handlungsoptionen für eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.

Jährliche EPF-Mitgliederversammlung im November 2025

Am 17.11.2025 fand in den Räumlichkeiten der Profion GmbH die jährliche Mitgliederversammlung statt. Diese stand diesmal unter einem besonderen Stern, denn der langjährige Steuerberater des EPF sowie dessen Mitarbeiterin der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerkanzlei SPITZWEG Partnerschaft haben das Mandat zum Jahresende 2025 aus Altersgründen niedergelegt und wurden gebührend verabschiedet. Insgesamt waren drei Trägerunternehmen vertreten. Nach Erläuterung des Jahresabschlusses für 2024 wurde die geplante Satzungsänderung erläutert und einstimmig angenommen. Ebenso wurden die Herren Thiel und Dr. Reich erneut einstimmig in den Vorstand des EPF gewählt. Abschließend gab Herr Dr. Reich einen ausführlichen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge und über die aktuelle Rechtsprechung. Themenschwerpunkt waren diesmal die geplante Rentenreform und hier insbesondere das Problem der Finanzierbarkeit (Stichwort: „doppelte Haltelinie“) sowie die sog. Aktiv-Rente, die manche der verfolgten Ziele konterkariert. Nach einem Exkurs zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II, stellte Herr Dr. Reich noch zwei aktuelle, interessante Urteile aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung vor.

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