Servus #2

März 2021

Was sich in den ersten beiden Monaten des Jahres 2021 in der Rechtsprechung und Gesetzgebung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland getan hat, haben wir in diesem Newsletter kompakt für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Verbreitung der Betrieblichen Altersversorgung in Deutschland

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine turnusmäßige „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2019“ veröffentlicht.
Demnach bieten 88 % der Betriebsstätten ab 20 Mitarbeitern (2001: 64 %) mittlerweile eine Betriebliche Altersversorgung an, ab 500 Mitarbeitern sind es 100 % (2001: 92 %).Die Anzahl der Begünstigten stieg bei Unterstützungskassen im Beobachtungszeitraum 2001-2019 mit über 100 % auf 1,8 Millionen Zusagen überproportional (übrige Durchführungswege: Anstieg um 43 %).Die signifikanten Steigerungen in allen Bereichen spiegeln wider, dass die Absicherung im Alter und bei Verdienstausfall im betrieblichen Kontext deutlich an Bedeutung gewonnen haben.

Zum ausführlichen Bericht geht es hier.

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte

In § 76g SGB VI wurde mit Inkrafttreten zum 1.1.2021 die sog. Grundrente kodifiziert.

Nach der nicht ganz einfachen Regelung haben Rentner mit mindestens 33 Beitragsjahren Anspruch auf die Grundrente, wenn sie in dieser Zeit maximal 80 Prozent der Rentenbeiträge eines Durchschnittsverdieners geleistet haben. Ist das der Fall, wird die Rente auf maximal 80 Prozent des durchschnittlichen Rentenbeitrags aufgewertet. Von diesem Zuschlag werden am Ende 12,5 % abgezogen. Unterm Stricht beträgt der Aufschlag maximal 12 Entgeltpunkte, aktuell sind das rund 420 Euro.

Wer mit seinen Rentenbeiträgen knapp über der 30 % – Marke liegt (also relativ niedrige Rentenbeiträge geleistet hat), kann seine Altersbezüge durch die Grundrente nahezu verdoppeln. Im Schnitt wird der Aufschlag bei rund 80 Euro pro Monat liegen.

Um die Grundrente zu erhalten, muss man keinen Antrag stellen. Der Zuschlag wird flankiert a) von – ebenfalls gestaffelten – Anrechnungen weiterer laufender Einnahmen (wie z.B. Mieten oder Betriebliche Altersvorsorge) und b) Freibeträgen auf weitere staatliche Hilfemaßnahmen (wie Wohngeld, Grundsicherung oder ALG II). Wer es genauer wissen will, kann sich auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung weiter informieren.

Regierungsentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Am 25.11.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Entwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts   beschlossen. Dieser beinhaltet unter anderem Änderungen der §§ 14 und 19 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Bei einer externen Teilung im Sinne der §§ 14, 17 VersAusglG soll zukünftig nun eine Zusammenrechnung der Anrechte für die Ermittlung der Wertgrenzen der externen Teilung erfolgen, sofern die ausgleichspflichtige Person mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger innehat. 

Weiter soll § 19 VersAusglG dahin gehend ergänzt werden, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht zwischen dem gesetzlichen Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen Ausgleich zusteht, sofern die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht. 

§ 2 der Teilungsordnung des EPF Euro-BetriebsPensionsFonds e.V. sieht vor, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich als interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG erfolgt. Dabei wird unmittelbar zu Lasten der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person ein neues Anrecht zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim zusagenden Unternehmen begründet. Unsere Kunden brauchen sich um dieses Thema nicht zu kümmern. Es gehört zu unserem Dienstleistungspaket, die Versorgungsausgleiche – die Zusagen unserer Kunden betreffend – durchzuführen (ca. 50 Verfahren im Jahr).

BAV-Reformen im Trippelschritt

Die Betriebliche Altersversorgung hat in den letzten Jahren Fahrt aufgenommen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz brachte 2018 den lang ersehnten Aufschlag, der Versorgung von Arbeitnehmern einen deutlichen Schub zu geben.

Dennoch hängen einige Reformen in der Luft, bei denen der Gesetzgeber seit Jahren aktiv werden müsste. Dabei geht es z.B. um

  • die Anpassung des Höchstrechnungszinses, der seit 2017 laut Deckungsrückstellungsverordnung bei unrealistischen 0,9 % steht. Die DAV Deutsche Aktuarvereinigung e.V. empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensver-sicherung zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent zu senken.
  • eine Verbesserung der Riester-Rente: Nach 20 Jahren und vielen Zeitungskommentaren liegen die Nachteile von Riester auf der Hand. Entsprechende Forderungen nach einer Kostendeckelung, Aufhebung der Beitragsgarantie, Vereinfachung des Zulagenverfahrens und Ausweitung der steuerlichen Förderung sollten bis zum Ende der Legislaturperiode angepackt werden – das Bundesfinanzministerium hat sich nun bis auf Weiteres von den Reformbemühungen verabschiedet.
  • Eine überfällige Anpassung von § 6a EStG: Das Finanzgericht Köln hat bereits Anfang 2018 entschieden, dass der Rechnungszins von 6 % für die Abzinsung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG verfassungswidrig ist und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (die Entscheidung des BVerfG steht aus). Mittlerweile ist das Thema auch in der Politik angekommen. Dabei geht es darum, die Corona-gebeutelten mittelständischen Unternehmen durch Bilanzentlastungen zu stützen. Die Politik ist dabei in der Klemme: Schätzungen zufolge kosten jeder Prozentpunkt beim Abzinsungssatz rund 10 Mrd. Euro Steueraufkommen.

Urteil: Betriebsübergang nach Insolvenz

Sachverhalt

Dem Kläger wurden Leistungen der bAV zugesagt. Gemäß der Versorgungsordnung berechnet sich seine Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt.

Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über.

Der Kläger erhält von seinem beklagten ehemaligen Arbeitgeber mittlerweile eine monatliche Betriebsrente von ca. 145 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) eine monatliche Altersrente von ca. 817 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient war, außer Betracht. Der PSV setzte dagegen – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers an.

Der Kläger hält den Arbeitgeber für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte.

Entscheidung (BAG, Urteil vom 26.1.2021, 3 AZR 139/17)

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der bAV nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der PSV nicht vollständig eintritt.

Fazit

Der zweite Absatz ist entscheidend und eine Bestätigung der bisherigen Rechtslage. Es kann also passieren, dass ein Arbeitnehmer in dieser besonderen Konstellation nicht seine volle, ihm zugesagte Leistung erhält. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil befürchtet wurde, den gerade reformierten Insolvenzschutz über den PSV wieder anpacken zu müssen. Fehlalarm.

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