Warum die betriebliche Krankenversicherung (bKV) an Bedeutung gewinnt
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) entwickelt sich zunehmend zu einem weiteren Baustein moderner Vergütungs- und Benefits-Strategien. Die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird diesen Trend nach unserer Einschätzung weiter verstärken. Der aktuelle Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren; eine Verabschiedung durch den Bundestag ist vor der Sommerpause Anfang Juli 2026 vorgesehen, weitere inhaltliche Änderungen bleiben jedoch möglich.
Fest steht: Es wird zu Einschnitten für die Versicherten kommen. Ab 2027 sind unter anderem höhere Zuzahlungen für Medikamente vorgesehen, Zahnersatz wird teurer (Kassenzuschuss sinkt von 60 % auf 50 %), Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten steigen, die Familienversicherung wird eingeschränkt und die Kosten für homöopathische Arzneimittel werden nicht mehr erstattet.
Für Versicherte steigen somit die Eigenbeteiligungen. Eine bKV kann hier gezielt Entlastung schaffen und die Gesundheitsversorgung von Mitarbeitenden verbessern.
Für Unternehmen ist die bKV ein zunehmend wichtiges Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung und hilft bei der Positionierung als moderner, zukunftsorientierter Arbeitgeber.
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Altersvorsorgedepot als Neustart der Riesterrente
Mit dem Altersvorsorgedepot soll zum 01.01.2027 das Nachfolgemodell zur Riesterrente starten. Als Teil der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge soll auch ein steuerlich gefördertes Wertpapierdepot ohne Garantiezwang möglich sein, und damit mehr Renditechancen bieten als die vielfach enttäuschende Riesterrente.
Vorgesehen sind dabei eine Förderung über Zulagen, steuerliche Vorteile und eine Kostenbegrenzung im sogenannten Standardprodukt. Die Riesterrente wird damit nicht sofort abgeschafft; bestehende Riesterverträge und -guthaben können in das neue Modell übertragen werden.
Die zukünftige Förderung unterscheidet sich von der bisherigen Riesterförderung vor allem in drei Punkten: Statt einer komplexen Fördersystematik aus Grundzulage, Kinderzulage, steuerlichem Sonderausgabenabzug unter Anrechnung der Zulage sowie Berücksichtigung eines individuellen Mindesteigenbeitrages gibt es nun als Förderung einen 50-prozentigen Zuschuss auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und danach eine 25-prozentige Förderung bis zur Förderobergrenze, sodass die Grundförderung bei 540 Euro pro Jahr liegt. Die maximale Kinderzulage beträgt auch zukünftig 300 Euro pro Kind.
Jahresabschluss des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) für 2025
Nach dem vom PSV vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2025 ist die Anzahl der vom PSV abgesicherten Insolvenzfälle zwar um 20 % auf 614 gestiegen, dafür aber die Zahl der neu zu sichernden Versorgungsberechtigten auf 37.400 zurückgegangen (gegenüber 48.600 in 2024). Das Schadenvolumen insgesamt ist damit 2025 gegenüber dem Vorjahr von 703 Mio. Euro auf 653 Mio. Euro gesunken.
Für das Jahr 2026 deutet sich erneut ein Anstieg des Insolvenzgeschehens an. So lag die Anzahl der neuen Insolvenzanträge im ersten Quartal fast 30 % höher als im Vorjahr. Da jedoch ein signifikanter Anteil der noch im Jahr 2025 beantragten Insolvenzverfahren erst 2026 eröffnet wurden, sodass das Schadenvolumen 2025 niedriger war als ursprünglich bei der Festlegung des Insolvenzbeitrags von 1,2 Promille angenommen und sich die Kapitalanlagen positiver als erwartet entwickelten, konnten erhebliche Mittel dem Ausgleichsfonds (nunmehr 3,6 Mrd. Euro) sowie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt werden.
Insgesamt ist damit trotz des aktuellen Insolvenzgeschehens bislang mit einem nur moderaten Anstieg des Beitragssatzes für 2026 zu rechnen.
Die Beweislastumkehr im Rahmen der neuen Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) – Bedeutung und Folgen
Auch wenn Deutschland es bislang nicht geschafft hat, die Richtlinie innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes in nationales Recht umzusetzen, stehen den Arbeitnehmenden aufgrund der ETRL zukünftig nicht nur erweiterte Auskunftsansprüche (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 ETRL) und Schadensersatzansprüche (vgl. Art. 16 ETRL) zu, ihnen wurde darüber hinaus die Geltendmachung ihrer Rechte auch deutlich erleichtert.
Ein wichtiges Instrument hierbei ist die sog. Beweislastumkehr. Mussten die Arbeitnehmenden bislang vortragen und beweisen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt (beispielsweise in Form einer bestehenden Ungleichbehandlung), wird die Beweislast für eine korrekte Entlohnung von Arbeitnehmenden zukünftig auf den Arbeitgeber übertragen (vgl. Art. 18 Abs. 1 ETRL).
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ETRL muss ein Arbeitnehmender Tatsachen nur glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt.
Im zweiten Fall gemäß Art. 18 Abs. 2 ETRL muss der Arbeitgeber in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die darauf basieren, dass er die nach Art. 5, 6, 7, 9 und 10 ETRL vorgesehenen Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, nachweisen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt oder der Verstoß gegen die nach Art. 5, 6, 7, 9 und 10 ETRL geregelten Pflichten geringfügig und offensichtlich unbeabsichtigt war.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet – oder der (erbschafts)steuerrechtliche Nachteil, nur Lebensgefährte zu sein
Mit Urteil vom 25.04.2026 (4 K 2179/25) hat das Familiengericht München entschieden, dass die Besteuerung einer Hinterbliebenenleistung aus einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung (Entgeltumwandlung) für einen nichtehelichen Lebensgefährten aus einkommens- und erbschaftssteuerlicher Sicht zulässig ist.
Dass die Hinterbliebenenleistung aus einkommenssteuerlicher Sicht einen Zufluss bei der Klägerin darstellt, dürfte wohl unstreitig sein. Dass sie darüber hinaus als Erwerb von Todes wegen zusätzlich einen Vermögensvorteil darstellt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und damit der Erbschaftssteuer unterfällt, wollte die Klägerin indes nicht wahrhaben. Streitgegenständlich war dementsprechend auch nicht die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Hinterbliebenenleistung, sondern die, aus Sicht der Klägerin unzulässige, zusätzliche erbschaftssteuerliche Belastung.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Klägerin als Lebensgefährtin des Erblassers gerade nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers, sprich Witwen-, Erziehungs- oder Waisenrente erfüllt und damit eine Erbschaftssteuerpflicht auch nicht ausnahmsweise entfallen könne.
Das Gericht sah hierin auch keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG und damit das sog. „Übermaßverbot“. Und auch, wenn die Anwendung des § 35b EStG zu einer entsprechenden Ermäßigung der Steuerlast führte, so sind letzten Endes im vorliegenden Fall rund 60 % an den Fiskus geflossen.
Weiterbeschäftigung trotz Rentenbezug und ihre Auswirkungen auf die bAV
Die demographische Entwicklung in Deutschland führt verstärkt dazu, dass Arbeitnehmende auch über das gesetzliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten. Gleichzeitig sind die Unternehmen aufgrund des allgegenwärtigen Fachkräftemangels auf diese Arbeitnehmenden auch zunehmend angewiesen. Hinzu kommt, dass vielen Arbeitnehmenden der abrupte Übergang in den Ruhestand schwerfällt: Neben finanziellen Gründen spielen auch die Freude an der Tätigkeit sowie die soziale Einbindung eine große Rolle.
Das führt im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten. So können beispielsweise insbesondere langjährig Versicherte im Sinne des § 38 SGB VI bereits mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Rente erhalten und trotzdem weiterarbeiten.
Allerdings kann der Bezug einer Vollrente neben der Weiterbeschäftigung dazu führen, dass der Anspruch auf Krankengeld verlorengeht, mit der Folge, dass, bei einem Wegfall des Hinzuverdienstes im Krankheitsfall über einen längeren Zeitraum hinweg, erhebliche Versorgungslücken entstehen können.
Einen Ausweg bietet hier aktuell der Bezug einer Teilrente, selbst wenn diese 99,99 % beträgt.
Dazu stellt sich die grundsätzliche Frage, wie es mit der bestehenden betrieblichen Altersversorgung weitergehen soll, die auf solche Fallkonstellationen oftmals nicht ausgerichtet ist.
In diesem Bereich besteht mithin ein erhöhter Beratungsbedarf, den die Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten.
Nehmen Sie bei Fragen zu diesem Thema gerne Kontakt zu uns auf!