Servus #30

In dieser Ausgabe informieren wir Sie über wichtige Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung: Wir stellen die zentralen Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II vor und beleuchten die aktuellen Auswirkungen für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche. Zudem fassen wir die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusammen und ordnen das Urteil 3 AZR 158/24 in seinen rechtlichen Kontext ein. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Entgelttransparenz-Richtlinie der EU, deren Umsetzung auch für die bAV weitreichende Folgen haben kann. Abgerundet wird der Newsletter durch unseren neuen Blogbeitrag, der einen kompakten Überblick über arbeitsrechtliche Schwellenwerte in Deutschland bietet.

Inhaltsverzeichnis

Betriebsrentenstärkungsgesetz II – Die wichtigsten Änderungen

Wir haben in Servus 27 und Servus 28 bereits über das Betriebsrentenstärkungs-gesetz II berichtet – nun ist es in Kraft getreten. Hier stellen wir die wichtigsten Neuerungen in Kürze vor.

Änderungen zum 01.01.2026:

Erhöhung der Abfindungsgrenzen für Anwartschaften aus Betrieblicher Altersversorgung

Seit 01.01.2026 können Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmenden Anwartschaften abfinden, wenn diese folgende Grenzen nicht übersteigen:

  • Bei Renten: 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (59,33 Euro Monatsrente in 2026)
  • Bei Kapitalleistungen: 18/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (7.119,00 Euro Kapitalleistung in 2026)

Mit Einverständnis des Arbeitnehmenden erhöhen sich die Grenzen auf 2 % bei Renten bzw. 24/10 bei Kapitalleistungen, sofern der Abfindungsbetrag unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt wird.

Öffnung der Sozialpartnermodelle


Bestehende Sozialpartnermodelle können zukünftig auch von nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden einfacher genutzt werden. Ziel der Bundesregierung ist es, die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis 2027 zu verdoppeln.

Einfachere Einführung von Opting-Out-Modellen zur Entgeltumwandlung


Opting-Out-Modelle können zukünftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass die umzuwandelnden Entgeltansprüche nicht bzw. nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind und der Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss bezahlt.

Änderungen zum 01.07.2026:

Fortsetzung von Lebensversicherungen nach entgeltfreien Zeiten

Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung oder Pensionskasse werden während entgeltfreien Zeiten häufig beitragsfrei fortgeführt. Eine Fortsetzung des Vertrages zu den ursprünglichen Konditionen kann in Zukunft nicht mehr nur nach Elternzeit, sondern nach allen entgeltfreien Zeiten vom Arbeitnehmenden verlangt werden.

Änderungen zum 01.01.2027:

Vorzeitige Altersrente auch bei Teilrentenbezug möglich


Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Leistungen aus der bAV ist künftig auch möglich, wenn keine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Vielmehr reicht zukünftig auch ein Teilrentenbezug.

Änderungen bei der Geringverdienerförderung


Der maximale steuerfreie Arbeitgeberbeitrag zur Förderung von Geringverdienern wird auf 1.200 Euro p.a. erhöht. Zusätzlich wird die Einkommensgrenze, bis zu der die Förderung gewährt wird, auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

Für Profion-Kunden sind vermutlich wenige Regelungen praxisrelevant und falls doch, betrifft dies vermutlich die Regelungen unter Ziff. 1, 3 und 5.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf nach weitergehenden Informationen an!

Aktuelle bAV-Rechtsprechung: Urteil BAG 3 AZR 158/24 und seine Hintergründe

Offene Fragen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG waren bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Nach dieser Norm ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung mit 15 % zu bezuschussen, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht gilt dabei nur bei einer Durchführung über Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Während in der Vergangenheit das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor allem zu Fragen zur tarifvertraglichen Abbedingbarkeit Stellung nahm, entschied es nun zur Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung die Zuschusspflicht bereits erfüllen kann.

Im Ergebnis kommt es nach Ansicht des BAG allein darauf an, dass bei einer Geldschuld die Erfüllung durch die tatsächliche Überweisung in die Direktversicherung erfüllt wird. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Das BAG stellt dabei allein auf diese objektive Erfüllungswirkung ab, und lässt die im Streitfall gegebenen Besonderheiten (vertragliche Umwidmung eines Anspruches auf vermögenswirksame Leistungen) außen vor.

Explizit offen gelassen hat das BAG allerdings, ob der Arbeitgeber seine Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auch durch die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung hätte erfüllen können. Es bleibt damit die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen anderweitige Leistungen des Arbeitgebers auf den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG „angerechnet“ werden können.

Der Einfluss der Entgelttransparenz-Richtlinie (EU-Richtlinie 2023/970 vom 10.05.2023) auf die bAV

Bedeutet Gender Pay Gap gleich Pension Gap? Feststeht, wenn es hier Lücken während des Berufslebens gibt, entstehen auch Lücken im Pensionsalter. Die Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht wird dem aktuell geltenden deutschen Entgelttransparenzgesetz definitiv neuen Antrieb geben. Ab 2027 gelten für alle Unternehmen ab 150 Arbeitnehmenden umfangreiche Berichts- und Veröffentlichungspflichten über die durchschnittliche Entgelthöhe nach Geschlecht. Hierzu gehören alle Benefits, insbesondere auch die bAV.

Ziel ist es, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, etwa durch Offenlegungs- und Auskunftspflichten sowie eine Rechtsdurchsetzung durch Schadenersatzansprüche und verfahrensrechtliche Sanktionen.

Was heißt Entgelttransparenz in Bezug auf bAV?

Zahlt der Arbeitgeber Beiträge an einen externen Versorgungsträger und übernimmt dieser die Auszahlung der späteren Leistungen vollständig, sind diese Beiträge in die Gesamtvergütung einzubeziehen. Betroffen sind daher faktisch alle externen Durchführungswege (Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds), bei denen eine theoretische Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht. Auch bei allen beitragsorientierten Zusagen ist daher davon auszugehen, dass die Ermittlung der Beiträge ausreichend ist. Diese Beiträge werden dann in den allgemeinen Gehaltsvergleich mit einbezogen.

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